“Die gesamte, als Staatsziel gemeinte Formulierung des Art. 3 (2) Satz 2 ist logisch unheilbar falsch. Wenn sie logisch kohärent im Kontext des Art. 3 (und des Art. 33) interpretiert wird, dann läßt sich keinerlei Gleichstellungspolitik damit begründen. Wird sie hingegen als Formel interpretiert, die Gleichstellung zwar ausdrücklich nicht sagt, aber dennoch meint, dann ist das verfassungwidrig.” Weiter lesen: Frankfurter Erklärung

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