“Das Grundgesetz kennt übrigens nur ein Kollektivrecht, nämlich das Koalitionsrecht mit Einschluss des Streikrechts (Art. 9 GG), das die Gewerkschaften verfassungsrechtlich absichert. Alle anderen Rechte sind Individualrechte. Niemand soll beispielsweise individuell diskriminiert werden (Art. 3 (3) GG), und jeder soll individuell einen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Art. 33 GG).” Weiter lesen: Cuncti