“Ein zentrales, geradezu konstitutierendes Element des Feminismus/Genderismus ist und war es, Menschen in Gruppen einzuteilen, die Welt als Kampf zwischen diesen Gruppen anzusehen und Rechte und Gerechtigkeit als Kollektivansprüche zu sehen. Grundrechte sind rechtlich gesehen nur Individualrechte. Es gibt verfassungsrechtlich keine Kollektivrechte, schon gar keine Rechte oder Schadensersatzansprüche, die sich innerhalb einer Gruppe übertragen (oder ohne Willen des Gebenden einfach nehmen) lassen. Deshalb darf es nach der Verfassung auch keine Frauenquoten usw. geben, weil nie das Kollektiv, sondern immer der Einzelne gemessen wird.” Weiter lesen: Danisch
“Seit Jahrzehnten wird Männern die Schuld an der angeblichen Misere der Frauen gegeben. Männern Schuldgefühle einzureden und sie zwecks „Wiedergutmachung“ einzusetzen, hat sich als eine effiziente Strategie der Frauenpolitik erwiesen. Eigentlich gäbe es ohne die Schuld der Männer keine Frauenpolitik und keine Gender Studies.” Zum Video
“Dabei handelt es sich um Individualrechte und insofern ist es nicht verwunderlich, dass Heiko Mass das Grundgesetz erst mit Artikel 3 beginnen lässt. In einem Staat, in dem Kollektivrechte gepredigt und Individualrechte verleugnet werden, z.B. wenn Individuen offen benachteiligt werden, um Gruppen zu bevorteilen, wie dies im Professorinnenprogramm der Fall ist, ist dies sicher kein Versehen.” Weiter lesen: Kritische Wissenschaft
“Mit der Frauenquote wird das Individualrecht zugunsten des Kollektivrechts aufgehoben.” “Die Aufhebung des Individualrechts zugunsten des Kollektivrechts stellt einen der gravierendsten Einschnitte in das bundesrepublikanische Rechtssystem seit seinem Bestehen, vielleicht den gravierendsten Einschnitt, dar.” Weiter lesen: Freie Welt
“Das Grundgesetz kennt übrigens nur ein Kollektivrecht, nämlich das Koalitionsrecht mit Einschluss des Streikrechts (Art. 9 GG), das die Gewerkschaften verfassungsrechtlich absichert. Alle anderen Rechte sind Individualrechte. Niemand soll beispielsweise individuell diskriminiert werden (Art. 3 (3) GG), und jeder soll individuell einen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Art. 33 GG).” Weiter lesen: Cuncti